Leistungsnachweise
… mit digitalen Medien
Hand in Hand:
Digital gestützt Lernen und Leistungen erbringen
Texte am Tablet schreiben und in der Schulaufgabe doch wieder zum Stift greifen? In Mathematik Geometrieaufgaben interaktiv üben und in der Schulaufgabe das Geodreieck einsetzen? Es ist wünschenswert und konsequent, das Spektrum der Leistungserhebungen um digitale Varianten zu erweitern.
Die Rahmenbedingungen für die Durchführung digitaler Leistungsnachweise werden derzeit am Kultusministerium überarbeitet. Hier finden sich erste Ergebnisse aus der Erprobung im Schulversuch. Die Testphase war bisher auf Realschulen und Gymnasien im Bereich der kleinen Leistungsnachweise begrenzt.
Im Schulversuch – v. a. vermehrt im Schuljahr 2020/2021 – wird erprobt, wie sich Leistungserhebungen digital auf einer Prüfungsplattform durchführen lassen. Von Interesse sind dabei alternative Formate von Leistungsnachweisen, mit denen sich auch der Zuwachs an Medienkompetenz bei Schülerinnen und Schülern abbilden lässt.
Potenziale „digitaler“ Leistungsnachweise
Potenziale, die im Lernprozess bereits genutzt werden, können auch bei der Leistungserhebung zum Tragen kommen:
- breiteres Spektrum an Aufgabenformaten und Aufgabenstellungen, anhand derer auch der Zuwachs an Medienkompetenz sichtbar wird,
- automatisierte Auswertung bzw. Korrektur von Aufgaben, z. B. bei multiple choice-Formaten,
- effizienterer organisatorischer Ablauf durch digitale Angaben und Bearbeitung, z. B. beim Austeilen, Einsammeln und Archivieren.
Arten von „digitalen“ Leistungsnachweisen
Der Begriff der „digitalen“ Leistungserhebung bezieht sich im Schulversuch auf drei unterschiedliche Einsatzszenarien:
- „Typ 1„: Durchführung bisher gängiger Leistungsnachweise mit digitalen Medien, z. B. Texte verfassen oder Einsetz- und Zuordnungsaufgaben bearbeiten.
- „Typ 2„: Kombination von analogen und digitalen Elementen in einer Leistungserhebung, z. B. die Erstellung eines analogen Schreibprodukts nach vorangegangener Internetrecherche, Auswertung einer Versuchsdurchführung mittels Video oder Überprüfung von Hörverstehen im Fremdsprachenunterricht anhand eines Videos mit anschließenden Fragen.
- „Typ 3„: Entwicklung neuer Formate der Leistungserhebung, z. B. das Erstellen von digitalen Lernprodukten wie Podcast, Video, E-Book oder Audioaufnahmen zur Dokumentation eines Lösungsweges oder E-Portfolios als Möglichkeit der Dokumentation und Bewertung des Lernprozesses.
Weitere Ideen finden sich hier.
Vorgehen in der Erprobung
An einigen Projektschulen werden Prüfungsplattformen erprobt. Bei Leistungsnachweisen mit Einsetz- und Zuordnungsaufgaben und automatisierter Auswertung zeichnet sich ab, dass die Erstellung dieser „Testitems“ im Vergleich zu ihrem Nutzen für einzelne Lehrkräfte zu aufwändig ist.
Notwendig wären Pools mit Aufgaben, die z. B. zentral erstellt und den Lehrkräften zur Verfügung gestellt werden.
Ein erster Überblick über die Erfahrungen der Projektschulen findet sich hier.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gleichheitsgrundsatz
Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass
- alle Schülerinnen und Schüler Zugang zu vergleichbar ausgestatteten Geräten haben,
- alle Geräte technisch einwandfrei funktionieren,
- die Schülerinnen und Schüler über eine sichere und vergleichbare Bedienerkompetenz im Umgang mit den digitalen Endgeräten verfügen,
- Unterschleif unterbunden wird,
- dass die erforderlichen personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Leistungserhebung erhoben werden, z. B. Audio- oder Videoaufnahmen, nur schulintern übermittelt und fristgerecht gelöscht werden.
Datenschutz
Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass
Für Videoaufnahmen, etwa im Kontext der Erstellung von Erklärvideos gibt es datenschutzrechtliche Vorgaben. Nach Art. 85 Abs. 1 S.1 BayEUG können Ton- oder Videoaufnahmen zur Erfüllung der den Schulen zugewiesenen Aufgaben angefertigt werden. Voraussetzungen sind, dass die Aufnahmen
- für die Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erforderlich sind,
- nur schulintern, ohne Übermittlung an Dritte, verwendet werden,
- nur gelegentlich angefertigt werden,
- eine Löschung nach der Unterrichtsstunde bzw. Unterrichtseinheit erfolgt.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hebt im Zusammenhang mit Videoaufnahmen insbesondere den Grundsatz der Erforderlichkeit des Einsatzes hervor. Zudem muss die Speicherung der Daten DSGVO-konform erfolgen.
Aufnahmen, die über diesen Zweck hinausgehen, können allenfalls dann angefertigt werden, wenn eine freiwillige Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr müssen diese zusätzlich ihr Einverständnis erklären.
Erläuterungen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu Videoaufnahmen im Schulunterricht finden sich hier.
Schulordnungen
Für die unterschiedlichen Schularten sind die verschiedenen Prüfungsformate in den jeweiligen Schulordnungen festgelegt. Sie unterscheiden dabei:
- schriftliche Leistungsnachweise – vgl. § 10 Grundschulordnung
- schriftliche, mündliche, praktische Leistungsnachweise – vgl. § 12 Mittelschulordnung
- große und kleine Leistungsnachweise (zzgl. vorgegebene Beispiele) – vgl. § 17-19 Realschulordnung
- große und kleine Leistungsnachweise (zzgl. Beispiele zu den Prüfungsformaten) – vgl. § 21-23 Gymnasialschulordnung
„Digitale“ Leistungsnachweise können oftmals nicht eindeutig in diese Kategorien zugeordnet werden. Im Schulversuch wurde in Abschlussklassen in Prüfungsfächern auf digitale Leistungsnachweise verzichtet.
Einsichtnahme
Den Erziehungsberechtigten ist Einsichtnahme in geeigneter Form zu gewähren. In den Versuchsschulen erfolgt dies zumeist über die verwendete Prüfungsplattform, in der die korrigierten Leistungsnachweise hinterlegt und über den Schülerzugang einsehbar sind.
Dies ist insbesondere für die Mittelschulen relevant, an denen die Einsichtnahme in schriftliche Leistungsnachweise eine „Muss-Bestimmung“ (vgl. § 12(3) MSO) darstellt.
Archivierung
Es werden verschiedene Möglichkeiten der datenschutzkonformen Archivierung erprobt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert noch keine allgemein gültige Richtlinie zur Archivierung digitaler Leistungsnachweise.